Verordnung des Kultusministeriums und des
Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO
Sportstätten)
vom 22.05.2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und
2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz
1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch
Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert wurde (notverkündet gemäß § 4 des
Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
§ 1
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie
Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen
(1) Alle
öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere
Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im
Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und
Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte
Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb
notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.
(2)
Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist
die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. Während der
gesamten Trainings- und Übungseinheiten
a) muss ein
Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen
durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO
fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter
körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt
nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;
b) sind in
geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;
2. Trainings- und
Übungseinheiten
a) mit Raumwegen
dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen
erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro
Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
b) mit einer
Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen
Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine
Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;
3. die benutzten
Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt
oder desinfiziert werden;
4. Kontakte
außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu
beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung
eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht
unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls
Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie
zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
5. die Nutzerinnen
und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume,
Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;
6. die Einrichtung
im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene-
und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende
Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
b) ausreichende Gelegenheiten
zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und
Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist,
müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss
c) in allen Einrichtungen
im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.
(3) Der
Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen,
die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der
Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem
Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden
Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die
Daten nicht bereits vorliegen:
1.
Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
2.
Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3.
Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.
Die Nutzerinnen und Nutzer
dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten
nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen.
Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die
allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben
unberührt.